Als Schutzalterwird das Alter bezeichnet, ab dem eine Person juristisch als einwilligungsfähig für sexuelle Handlungen angesehen wird.
In der Schweiz gilt grundsätzlich Schutzalter 16. Das heisst, bis ein Kind 16 Jahre alt ist, befindet es sich im Schutzalter. Ab 16 Jahren gilt man als sexuell mündig.
Das bedeutet:
Jegliche sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren gelten als sexueller Missbrauch. Dazu gehören Geschlechtsverkehr, Analsex und Oralverkehr ebenso wie Berührungen der Geschlechtsteile oder der Brust.
Ausnahmen
Das Gesetz sieht eine Ausnahme vor. Wenn der Altersunterschied nicht mehr als 3 Jahre beträgt, ist ein einvernehmlicher sexueller Kontakt nicht strafbar.
Beispiel:
Wenn Ihre 14-jährige Tochter einen 17-jährigen Freund hat, dürfen die beiden sexuell aktiv sein. Zwar ist Ihre Tochter noch im Schutzalter, doch der Altersunterschied ist innerhalb der geforderten drei Jahre. Wäre der Freund bereits 18 Jahre alt, könnte er sich strafbar machen.
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