Unter Gewaltstraftaten werden sämtliche Straftatbestände zusammengefasst, welche die vorsätzliche Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen Personen beinhalten. In diesem Thema schauen wir uns neben der Gewalt gegen Personen auch die Gewalt gegen Sachen an (Sachbeschädigung).
Gewaltstraftaten umfassen eine grosse Menge verschiedenster Straftatbestände. Wir konzentrieren uns hier lediglich auf Körperverletzung, Tätlichkeit und Sachbeschädigung.
Körperverletzung
Tätlichkeit
Eine Ohrfeige ist wohl das bekannteste Beispiel einer Tätlichkeit.
Unter einer Tätlichkeit versteht man eine körperliche Einwirkung auf einen Menschen, die zwar keine Schädigung des Körpers zur Folge hat, aber dennoch das gesellschaftlich geduldtete Mass überschreitet.
Beispiel:
Ihr Kind hat einen Streit mit einer Mitschülerin. Die Mitschülerin wird so wütend, dass sie Ihrem Kind eine schallende Ohrfeige verpasst. Dabei wird Ihr Kind zwar nicht verletzt, doch die Ohrfeige schmerzt gewaltig. In diesem Fall macht sich die Mitschülerin allenfalls der Tätlichkeit schuldig, sofern sie bereits strafmündig (10 Jahre alt) ist.
Folglich kann Ihr Kind beziehungsweise können Sie die Mitschülerin wegen einer Tätlichkeit anzeigen.
Sachbeschädigung
Vorgehen bei Gewaltdelikten
Es sollte mittlerweile klar sein, dass Gewalt keine Lösung ist. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Kind darüber.
Falls Ihr Kind Opfer einer Gewalttat wurde, kontaktieren Sie die zuständige Polizei. Bei Tätlichkeiten und einer einfachen Körperverletzung müssen Sie einen Strafantrag stellen, damit die Untersuchungen eingeleitet werden.
Weisen Sie Ihr Kind darauf hin, dass es Auseinandersetzungen ausweichen soll und im Notfall direkt die 117 verständigen kann.
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