Die Aufsicht betrifft vor allem die Eltern der jugendlichen Person. Dazu wird durch die urteilende Behörde eine geeignete Person oder Stelle bestimmt, der die Eltern Einblick und Auskunft über ihre Erziehung oder – falls vorhanden – therapeutische Behandlung ihres Kindes geben müssen.
Dies kann besispielsweise ein/e Sozialarbeiter/in sein, die den Eltern begleitend und beratend in Erziehungsfragen zur Seite steht.
Persönliche Betreuung
Bei dieser Massnahme stehen nicht die Eltern im Zentrum sondern das Kind. Dieses erhält eine Betreuungsperson zugewiesen.
Diese Fachperson betreut das Kind persönlich und unterstützt die Eltern bei ihren Erziehungsaufgaben.
Ambulante Behandlung
Zeigt sich, dass das Kind an einer psychischen Störung leidet, in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt ist oder eine Abhängigkeitserkrankung vorliegt (z.B. Betäubungsmittel, Internet- oder Spielsucht) kann eine ambulante Behandlung angeordnet werden.
Bei dieser Massnahme bleibt das Kind in der Regel in seinem vertrauten Lebensumfeld. Die Behandlung erfolgt ambulant.
Unterbringung
Können durch die bisher genannten Massnahmen die Erziehung oder Behandlung der jugendlichen Person nicht gewährleistet werden, kann eine Unterbringung angeordnet werden.
Bei einer Unterbrinung wird die Person aus ihrem gewohnten Umfeld herausgenommen. In Frage kommen dafür Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen sowie ausgewählte Privatpersonen.
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